Rechtsanwalt Ralf Bernd Herden
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Altrecht

Recht aus der Zeit vor dem Grundgesetz oder vor dem BGB kann unter Umständen sowohl im zivilrechtlichen, als auch im öffentlich-rechtlichen Bereich noch Geltungskraft besitzen.

Neben dem aktuellen Recht, welches die Rechtsübergänge regelt, kann hier noch das alte Recht gelten. Wir haben noch umfangreichen Zugang und zeitnahen Zugriff zu rechtlich bedeutsamer Literatur, zu Originalkommentierungen, die selbst vom Titel her allgemein meist völlig unbekannt sind. Weil wir als Historiker auch international sehr gut vernetzt sind.

Stockwerkseigentum nach badischem Landrecht (1810) ist nicht identisch mit dem Stockwerkseigentum nach Württembergischem Landrecht (Drittes Landrecht von 1610). Beim Württembergischen Landrecht führen kaum Fälle in die Zeit des Rechts vor seiner Einführung, beim badischen Landrecht hingegen kann das geschehen. Es gilt dann das Recht des Fürsten, Grafen, Freiherrn, Klosters – sofern diese als reichsunmittelbar Rechtssetzungsfähigkeit besaßen. Stockwerkseigentum gab es aber auch nach dem Preußischen oder Bayerischen Recht, nach dem französischen Recht (Code Civile), es gibt es noch heute in der Schweiz und dem Fürstentum Lichtenstein sowie (eingeschränkt) in Österreich. Wie bestimmt sich z.B. der Grundstücksanteil bei einem Stockwerkseigentum? Stockwerkseigentum hat nichts mit Wohnungseigentum nach dem WEG zu tun.

Das Württembergische Landrecht nutzt z.B. beim Stockwerkseigentum die Erfahrungen des Freiburger Stadtrechts 1520 (Freiburg war damals nicht badisch, sondern Vorderösterreichisch!). Die Schwaben waren und sind traditionell von redlicher Sachlichkeit geprägt.

In Baden gibt es noch heute gemeinschaftliches Eigentum zur gesamten Hand an bestimmten Grundstücken – was heute oft falsch eingeschätzt wird. Altrechtliche Grundstücksgerechtsame – meist noch aus der Zeit vor dem badischen Landrecht! -  sind in der Regel Miteigentum ohne Eigentumsbruchteile. Rechtsgeschichtlich ist jeder Fall ist ein „Einzelstück“ und muss intensiv begutachtet werden.

Wasserrecht sind ein Rechtsbereich, der oft zwischen dem Privatrecht und dem öffentlichen Recht hin- und herpendelt. Ein Wasserecht ist nicht identisch mit einem Recht an einer Wässerungsgenossenschaft oder einem Anteil an einer Wassergewerkschaft. Und die Frage des öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhalts ist davon sauber zu unterscheiden.

Was eine historische Straße ist – und damit vom Erschließungsbeitrag befreit – kann aufwändige Recherchen erfordern. Nicht nur alte Bebauungspläne oder Straßenfluchtpläne, sondern auch alte Straßenbaupläne – sowie die historische Frage der Straßenbaupflicht – können bedeutsam sein. Man kommt recht schnell über das Baden-Württembergische Straßenrecht zum Straßenrecht der Republik Baden oder zu landesherrlichen Verordnungen des Großherzogs von Baden… Bei drohenden, hohen Erschließungsbeiträgen lohnt sich jedoch zumeist zumindest eine Voruntersuchung, welche Rechtslage bestehen könnte.

In jedem Fall sinnvoll ist ein erstes Gespräch, um den Fall zumindest einmal intensiv zu betrachten.